Ulmer Steinreiniger & Brandschutz
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Brandschutz in Neu-Ulm

In Neu-Ulm arbeiten wir für Betriebe, Hausverwaltungen und Vermieter, von den Innenstadtquartieren bis nach Pfuhl, Burlafingen, Finningen und Gerlenhofen. Wir prüfen und warten Ihre Brandschutztechnik, verkaufen fehlende Geräte und montieren sie gleich mit.

Mitarbeiter des Ulmer Steinreinigers

Wir prüfen in Neu-Ulm

Inhabergeführter Betrieb aus Ulm


Anfahrt
Gegenüber von Ulm, am anderen Donauufer
Wir kommen nach
Pfuhl, Burlafingen, Finningen, Gerlenhofen und die weiteren Stadtteile
Häufige Beläge
Waschbeton in der Innenstadt, in den Stadtteilen Betonpflaster und Feinsteinzeug

Was in Bayern anders im Gesetz steht als in Baden-Württemberg

Die beiden Bauordnungen beschreiben unterschiedliche Räume, und der Satz zur Betriebsbereitschaft lautet nicht gleich. Wir stellen die Wortlaute nebeneinander, damit Sie sie selbst lesen können. Was daraus für ein einzelnes Objekt folgt, ist eine Rechtsfrage und keine Auskunft, die wir geben.

Stand 8. September 2026. Bayerische Bauordnung bei gesetze-bayern.de

  • „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
    Art. 46 Absatz 4 Bayerische Bauordnung, zuletzt geändert am 23. April 2026
  • „Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern.“
    § 15 Absatz 9 Landesbauordnung Baden-Württemberg, Fassung vom 16. März 2026

Sagen Sie uns, was in Ihrem Objekt verbaut ist

Nennen Sie Art und ungefähre Zahl der Bauteile und wann zuletzt geprüft wurde. Wir stellen den Turnus zusammen und nennen einen festen Satz.

  • Fester Satz je Jahr, schriftlich vorab und ohne Anzahlung
  • Protokoll zu jeder Prüfung, mit Datum, Ergebnis und Mängeln
  • Ein Ansprechpartner für Prüfung, Reinigung und Winterdienst
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Nennen Sie die Bauteile und den letzten Prüftermin. Wir rufen zurück.


Schillerstraße 35, 89077 Ulm Weststadt
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