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Rauchwarnmelder prüfen in Ulm

Einmal im Jahr muss jeder Rauchwarnmelder auf seine Funktion geprüft werden. Wir übernehmen das für ganze Wohnanlagen und dokumentieren jede Wohnung einzeln.

Was Sie bekommen

  • Für Wohnanlagen und VermieterGanze Objekte in einem Durchgang, dazu einzelne Wohnungen und Häuser.
  • Einmal im JahrDen Turnus nennt DIN 14676-1, unabhängig vom Alter des Melders.
  • Protokoll je WohnungMit Datum, Standort des Melders und Ergebnis, gesammelt für das ganze Objekt.
  • Nachrüsten und tauschenFehlende Melder ergänzen, alte ersetzen. Die Geräte liefern wir auf Wunsch mit.

So läuft die Prüfung ab

  1. Räume durchgehen

    • Hängt überall ein Melder, wo die Bauordnung einen verlangt
    • Fehlt einer, steht das im Protokoll
  2. Sichtprüfung

    • Sitzt der Melder fest, sind die Raucheintrittsöffnungen frei
    • Häufigste Befunde: Staub, Farbe und Spinnweben
  3. Funktionsprüfung

    • Der Melder wird ausgelöst
    • Kommt das Signal, und ist es im Flur noch zu hören
  4. Ergebnis festhalten

    • Jede Wohnung kommt einzeln ins Protokoll
    • Auch die, in denen niemand geöffnet hat, genau die zählt später

Häufige Fragen

Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gern am Telefon oder per Anfrage.

Wie oft muss ein Rauchwarnmelder geprüft werden?

Einmal im Jahr, mit einer Sicht- und Funktionsprüfung nach DIN 14676-1. Geprüft werden dabei der Sitz des Melders, die Rauchzutrittsöffnungen und das Signal. Der Turnus hängt nicht am Alter des Geräts, ein neuer Melder wird genauso geprüft wie ein acht Jahre alter.

Wer ist für den Rauchwarnmelder verantwortlich, Eigentümer oder Mieter?

Den Einbau schuldet der Eigentümer, die Betriebsbereitschaft der unmittelbare Besitzer, also in der Regel der Mieter. Bei der Ausnahme unterscheiden sich die Länder: In Bayern kann der Eigentümer die Betriebsbereitschaft ausdrücklich selbst übernehmen (Art. 46 Abs. 4 BayBO). In Baden-Württemberg stand dieser Halbsatz bis Juni 2025 ebenfalls im Gesetz und ist mit der Neufassung von § 15 Abs. 9 LBO entfallen. Wer die Kosten trägt, richtet sich davon unabhängig nach dem Mietvertrag.

In welchen Räumen ist ein Rauchwarnmelder Pflicht?

Auch das ist in Ulm und in Neu-Ulm verschieden. Baden-Württemberg knüpft an die Nutzung an: „Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit“ (§ 15 Abs. 9 LBO). Ein Arbeitszimmer, in dem regelmäßig jemand schläft, ist damit erfasst. Bayern nennt stattdessen die Räume: Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen (Art. 46 Abs. 4 BayBO). Dort ist ein Kinderzimmer auch dann erfasst, wenn niemand darin schläft.

Braucht es für die Prüfung eine Fachkraft?

Nein. Weder die Bauordnung noch DIN 14676-1 verlangen, dass ein Betrieb die jährliche Prüfung übernimmt. Was Sie mit einer Prüfung durch uns bekommen, ist etwas anderes: ein Protokoll je Wohnung mit Datum und Ergebnis. Ein Vermieter, der selbst durch die Wohnungen geht, hat im Streitfall keinen Nachweis darüber, dass und wann geprüft wurde.

Was passiert, wenn beim Termin niemand öffnet?

Die Wohnung kommt mit dem Vermerk ins Protokoll, dass kein Zutritt möglich war. Damit ist für die Verwaltung dokumentiert, woran es lag. Auf Wunsch fahren wir zu einem zweiten Termin, üblicherweise gebündelt für alle offenen Wohnungen eines Objekts.

Verkaufen Sie die Melder auch, oder prüfen Sie nur?

Wir liefern und montieren sie ebenso. Für den Neubau, nach einer Sanierung und dann, wenn die alten Geräte ihre zehn Jahre voll haben. Was dabei zu beachten ist, steht auf der Seite zu Kauf und Einbau.

Prüfen Sie auch einzelne Wohnungen?

Ja, auch Einfamilienhäuser und einzelne Wohnungen. Der Schwerpunkt liegt auf ganzen Objekten, weil sich dort die Anfahrt auf viele Einheiten verteilt und der Preis je Wohnung entsprechend niedriger liegt.

Was kostet die Prüfung?

Den Ausschlag geben die Zahl der Melder und die Zahl der Wohnungen, dazu die Anfahrt, die je Objekt nur einmal anfällt. Für ein ganzes Objekt rechnen wir zu einem festen Jahressatz ab, den Sie vorab schriftlich bekommen. Für ein Angebot genügt die Zahl der Einheiten und der Melder je Einheit.

Sagen Sie uns, was in Ihrem Objekt verbaut ist

Nennen Sie Art und ungefähre Zahl der Bauteile und wann zuletzt geprüft wurde. Wir stellen den Turnus zusammen und nennen einen festen Satz.

  • Fester Satz je Jahr, schriftlich vorab und ohne Anzahlung
  • Protokoll zu jeder Prüfung, mit Datum, Ergebnis und Mängeln
  • Ein Ansprechpartner für Prüfung, Reinigung und Winterdienst
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Nennen Sie die Bauteile und den letzten Prüftermin. Wir rufen zurück.


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